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   BVerwG, 23.01.1976 - VI C 10.72   

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BVerwG, 23.01.1976 - VI C 10.72 (https://dejure.org/1976,3286)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.1976 - VI C 10.72 (https://dejure.org/1976,3286)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 1976 - VI C 10.72 (https://dejure.org/1976,3286)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Umzugskostenvergütung für einen Umzug aus Anlass der Kommandierung in die USA - Anwendbarkeit der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 24.69
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1976 - VI C 10.72
    Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Zusage der Umzugskostenvergütung für seinen Umzug im März 1966 aus Anlaß seiner Kommandierung in die USA ist § 25 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung vom 20. Juli 1966 (BGBl. I S. 425) - AUV - Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß die Auslandsumzugskostenverordnung, insbesondere § 25 Satz 2 dieser Verordnung, sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung (§ 18 Satz 1 BUKG) hält, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 15. Juni 1971 - BVerwG II C 24.69 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 33]).

    Denn nach § 25 Satz 2 AUV ist nicht maßgebend, ob der Umzug nach dem 31. Juli 1966 stattgefunden hat, sondern allein, ob die Umzugskostenvergütung ganz oder teilweise vor dem 1. August 1966 zugesagt worden ist und der Umzug am 1. Juli 1964 oder später beendet worden ist (so auch das Urteil vom 15. Juni 1971 - BVerwG II C 24.69 - [Buchholz 258.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 33]).

  • BVerwG, 13.09.1973 - II C 13.73

    Bindung der Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften - Gleichbehandlung bei der

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1976 - VI C 10.72
    Soweit für die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts Verwaltungsanweisungen des Bundesministers der Verteidigung, u.a. die Erlasse vom 7. Mai 1962 und vom 22. Mai 1967, maßgebend sind, entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Revisionsgericht - ungeachtet dessen, daß Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht dem revisiblen Recht zugeordnet werden können - die rechtliche Überprüfung darauf zu erstrecken hat, ob derartige Verwaltungsvorschriften die gesetzliche Regelung richtig interpretieren und ob sie mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 des Soldatengesetzes) und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Einklang stehen (vgl. u.a. BVerwGE 44, 72 [75]; Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 6.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 51 = ZBR 1974, 160]).
  • BVerwG, 16.12.1970 - VI C 48.69
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1976 - VI C 10.72
    Zu dieser Feststellung ist auch das Revisionsgericht berufen (vgl. u.a. BVerwGE 37, 57 [BVerwG 16.12.1970 - VI C 48/69] [59]).
  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 6.72

    Gewährung von Trennungszuschlag bei Versetzung an einen Dienstort im Ausland -

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1976 - VI C 10.72
    Soweit für die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts Verwaltungsanweisungen des Bundesministers der Verteidigung, u.a. die Erlasse vom 7. Mai 1962 und vom 22. Mai 1967, maßgebend sind, entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Revisionsgericht - ungeachtet dessen, daß Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht dem revisiblen Recht zugeordnet werden können - die rechtliche Überprüfung darauf zu erstrecken hat, ob derartige Verwaltungsvorschriften die gesetzliche Regelung richtig interpretieren und ob sie mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 des Soldatengesetzes) und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Einklang stehen (vgl. u.a. BVerwGE 44, 72 [75]; Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 6.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 51 = ZBR 1974, 160]).
  • BVerwG, 16.01.1958 - II C 51.55
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1976 - VI C 10.72
    Soweit das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf das Umzugskostengesetz vom 3. Mai 1935 (RGBl. I S. 566), die dazu ergangene Durchführungsverordnung vom 7. Mai 1935 (RBBl. S. 40) - DVO/UKG - und auf die Sondervorschriften für Auslandsumzüge der Beamten vom 12. Juli 1935 (RBBl. S. 81) - SVA - gestützt hat, unterliegt seine Rechtsanwendung gemäß § 127 BRRG der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, weil es sich um Rechtsvorschriften handelt, die als Bundesrecht fortgegolten haben (so schon BVerwGE 6, 111).
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